Satzung

Gehörlosenverein Wittenberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Gehörlosenverein Wittenberg e.V.“ , gegr. 1911
(2) Der Verein wurde 1990 als „eingetragener Verein“ (e.V.) in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wittenberg.
(4) Er (der Verein) ist im Vereinsregister mit Nr. 185 vom Amtsgericht Stendal eingetragen.
(5) Der Verein ist Mitglied in der Gehörlosengemeinschaft Sachsen-Anhalt e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist eine Vereinigung gehörloser Bürger, deren Förderer und Freunde, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung.
(2) Er ist parteipolitisch unabhängig, rassisch und religiös neutral.
(3) Er stellt sich dabei folgende Aufgaben und Ziele:
– Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation der Gehörlosen mit der hörenden Umwelt
– Wahrnehmung der Interessen der gehörlosen Mitglieder bei Behörden, Arbeitsstellen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
– Pflege von Geselligkeit, Kontakten und Weiterbildung der Gehörlosen
– Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme gehörloser Menschen
– Organisation von Veranstaltungen, zur Beratung und der sozialen sowie kulturellen Betreuung
– Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen bzw. Verbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern auch wirtschaftlich tätig im Sinne der Eigenversorgung durch Kantine (nicht öffentlich).
(2) Der Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können Gehörlose und andere Personen werden, die die gemeinnützigen Ziele und Bestrebungen des Vereins anerkennen, sie unterstützen und fördern. Sie
werden ordentliche Mitglieder und zahlen regelmäßig Beitrag.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die durch Spenden die
Bestrebungen des Vereins unterstützen.
(3) Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur
zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er muss spätestens 3 Monate vor dem
Austritt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Satzung oder das
Ansehen des Vereines verstößt bzw. Mitgliedsbeiträge wiederholt nicht entrichtet.
Das Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen
ernannt werden, die sich um die Sache der Gehörlosen oder um den Verein
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist von den
Mitgliedern monatlich zu entrichten.
(3) Die finanziellen Mittel werden entsprechend dem Geschäftsjahr verwaltet und
abgerechnet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Einnahmen und Ausgaben werden mindestens einmal im Geschäftsjahr durch 2
Rechnungsprüfer gemeinsam kontrolliert. Diese berichten darüber dem Vorstand
und in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Die Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das obersten Organ des Vereins. Die
Mitgliederhauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Beschlussfähig sind alle
anwesenden Mitglieder ( Mindestalter 18 Jahre ).
(2) Die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung erfolgt durch den gesetzlichen
Vorstand schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist
beträgt 2 Wochen.
(3) Die Tagesordnung einer Mitgliederhauptversammlung muss folgende Punkte
enthalten.
a) Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers
b) Bekanntgabe und Zustimmung der Tagesordnung
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
d) Kassenbericht und Bericht des Rechnungsprüfers
e) Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahl erforderlich)
f) Wahlen (soweit erforderlich)
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Sonstiges

Wahl der Wahlkommission, Neuwahl der Leitungsorgane des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
a) Zustimmung zum Arbeits- und Finanzplan für das nächste Jahr
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) bei Satzungsänderung sind die anwesenden Mitglieder und der Vorstand
beschlussfähig.
d) Auflösung des Vereins

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer,
– dem Beisitzer für soziale Fragen
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Wahlperiode des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der/die Vorsitzende/r und die Stellvertreter/in leiten die Geschäfte und vertreten
gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand im Sinne des
Paragraphes 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Gesamtvorstand.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung für 4 Jahre in geheimer
Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit einem Mindestalter von 18
Jahren. Im ersten Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der
anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Im 2. Wahlgang bzw. bei der
Stichwahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer und dem
Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt Verein Daten wie z.B. Anschrift,
Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System
gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt.
(2) Der Verein informiert in der Tages- und Fachpresse über das Vereinsleben und
besondere Ereignisse in Wort und Bild. Solche Informationen werden außerdem
auch auf der Internetseite des Vereins und in sozialen Medien veröffentlicht. Das
einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand solchen
Veröffentlichungen widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben in
Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen..
(3) Personenbezogene Daten werden bei Austritt eines Mitgliedes gemäß den
steuergesetzlichen Bestimmungen 4 Jahre (eine Wahlperiode) nach Austritt
gespeichert.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mehrheit, mindestens 2/3 der
wahlberechtigten Mitglieder (Mindestalter 18 Jahre) in einer
Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins wird notwendig, wenn Zweck und Ziele entsprechend
dieser Satzung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gehörlosengemeinschaft Sachsen-Anhalt e.V..
Dieser verwendet die Mittel ausschließlich für die Betreuung Gehörloser.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.